AGB für Telekommunikationsdienste und -geräte

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienste und -geräte der

ip&more GmbH
Oskar-Messter-Straße 13
85737 Ismaning

- nachfolgend "ip&more" oder "ip&more GmbH" genannt -

1 Gegenstand der Leistungen 

1.1 Zu den nachfolgenden Bedingungen erbringt die ip&more GmbH für den Auftraggeber die Projektierung, den Verkauf, die Vermietung, die Installation und den Service von aktiven und passiven bzw. für aktive und passive Inhouse-Systeme inklusive der dazugehörenden Software, dem zugehörigen Inhouse-Netzwerk sowie den dazugehörenden peripheren Einrichtungen (nachfolgend mit dem Sammelbegriff Inhouse-Einrichtungen bezeichnet). 

1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die ip&more GmbH. 

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil. 

2 Angebote

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. 

2.2 Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot bzw. technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen in Folge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die ip&more GmbH hergeleitet werden können.

3 Zustandekommen des Vertrages 

3.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die ip&more zustande. 

3.2 In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der ip&more schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

4 Standardleistungen der ip&more 

4.1 Projektierung 

Die ip&more projektiert Inhouse-Systeme (Arbeitsplatz, Server und Hostsysteme sowie die zugehörigen Kommunikationssysteme) für den Kunden und händigt ihm das Projektierungsergebnis aus. 

Zum Projektierungsergebnis gehören 

- eine Gesamtbeschreibung mit Funktionserläuterung, 

- eine Produktbeschreibung, 

- ein Projektplan, 

- eine Funktionsskizze und 

- eine Kostenabschätzung. 

4.2 Verkauf 

Die ip&more übereignet dem Kunden die in der Systemübersicht aufgeführten und als Kaufgegenstände gekennzeichneten Inhouse-Einrichtungen und installiert sie bei Vereinbarung gemäß Ziffer 4.4. 

4.3 Vermietung 

Die ip&more überlässt dem Kunden die in der Systemübersicht aufgeführten und als Mietgegenstände gekennzeichneten Inhouse-Einrichtungen zur Nutzung, installiert sie bei Vereinbarung gemäß Ziffer 4.4 und hält sie während der Dauer des Mietverhältnisses in der vertraglich vereinbarten Servicestufe gemäß Ziffer 4.5 in Stand. 

4.4 Installation 

Die ip&more installiert dem Kunden die in der Systemübersicht aufgeführten und als Installationsgegenstände gekennzeichneten Inhouse-Einrichtungen werktags (montags bis freitags) von 9.00 bis 18.00 Uhr. 

Die Installation umfasst 

a) die Montage der in der Systemübersicht aufgeführten und als Installationsgegenstände gekennzeichneten Inhouse-Einrichtungen (einschließlich betriebsnotwendiger Grundprogrammierung sowie Übergabe und Einweisung) gegen einen Pauschalpreis oder gegen einen gesonderten Preis, der nach Materialverbrauch, Arbeitszeit und Fahrkosten gemäß den jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen der ip&more berechnet wird und 

b) die Herstellung des Inhousenetzes gegen einen Pauschalpreis oder gegen einen gesonderten Preis, der nach Materialverbrauch, Arbeitszeit und Fahrkosten gemäß den jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen der ip&more berechnet wird. Zum Inhousenetz gehören auch die in der Systemübersicht besonders aufgeführten passiven Inhouse-Komponenten. Das Inhousenetz einschließlich der passiven Inhouse-Komponenten, die von der ip&more geliefert werden, geht nach Bezahlung des Preises in das Eigentum des Kunden über. 

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und/oder aus den jeweils gesondert ge-troffenen Vereinbarungen. 

Bei der Installation erstellt die ip&more eine Erstkonfiguration, deren Daten dem Kunden übergeben werden. Diese Daten der Erstkonfiguration sind im Störungsfall erforderlich, um die Grund-funktionalitäten der gestörten Inhouse-Komponenten wieder herstellen zu können. 

4.5 Service 

Die ip&more setzt die in der Systemübersicht als Instandsetzungs-gegenstände gekennzeichneten Inhouse-Einrichtungen während der Dauer des Vertragsverhältnisses entsprechend den beschriebenen S-Services (Ziffer 4. 5.1) und den E-Services (Ziffer 4.5.2) in Stand, soweit die auftretenden Störungen bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Insbesondere Schäden, die durch höhere Gewalt (z. B. Blitzschlag) entstanden sind, fallen nicht unter die Instandsetzungs-leistung. 

Die Beauftragung setzt die Planung und Installation der Inhouse-Einrichtung durch die ip&more voraus. 

Die Instandsetzung beinhaltet die Fehleridentifizierung und den Austausch der bei normalem Gebrauch unbrauchbar gewordenen Komponenten. Das Auswechseln von Betriebsmitteln (z. B. Batterien, Druckerpapier) gehört nicht zum Umfang der Instandsetzung. 

Während der Arbeiten ist die ip&more berechtigt, die Inhouse-Einrichtungen außer Betrieb zu setzen. 

Wenn die Instandsetzung durch Austausch der Inhouse-Einrichtung erfolgt, geht die ausgetauschte Inhouse-Einrichtung in das Eigentum des Kunden bzw. der ip&more über. 

Soweit technisch möglich, werden die Störungen mittels Remote Service beseitigt. 

Voraussetzung zur Erfüllung der vereinbarten Entstörleistung ist ein breitbandiger Remotezugangs zur Nutzung der Fernbetreuung. 

Im Störungsfall verbindet sich die ip&more mit der Inhouse-Einrichtung des Kunden und führt über den breitbandigen Remotezugang eine Fehlereingrenzung und -diagnose der gestörten Komponenten durch. Das für den breitbandigen Remotezugang kundenseitig erforderliche technische Equipment (z. B. DSL Modem, PC, Browser) ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und muss vom Kunden auf seine Kosten bereitgestellt werden. 

Die ip&more erbringt die Serviceleistungen nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten eines breitbandigen Remotezuganges zur Fernbetreuung. 

4.5.1 Entstörungs-Services Typ S (S-Services) 

Die ip&more 

- stellt in den S-Services neben den spezifizierten Leistungen feste Entstörzeiten sicher, innerhalb derer die Grundfunktionalität der gestörten Inhouse-Einrichtungen wiederhergestellt werden. Hierfür ist die Bereitstellung der Daten der Erstkonfiguration durch den Kunden erforderlich. 

- beseitigt Störungen per Remotezugang oder falls erforderlich am vereinbarten Aufstellungsort im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten, 

- tauscht defekte Bauteile aus, 

- führt erforderliche Einstellarbeiten durch, 

- stellt für die Zeit der Instandsetzung eine Ersatz-Inhouse-Einrichtung zur Verfügung (ggf. sind Qualitätseinschränkungen nicht auszu¬schließen), falls die Störung nicht vor Ort behoben werden kann. 

4.5.1.1 Entstörungsservice S72 

a) Annahme der Störungsmeldung 

Die ip&more nimmt täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr Störungsmeldungen unter den Service-Telefonnummern entgegen. 

b) Servicebereitschaft 

Die Servicebereitschaft ist montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr, soweit diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind. 

c) Reaktionszeit 

Die ip&more teilt auf Wunsch des Kunden während der unter Buchstabe b) genannten Servicebereitschaft ein erstes qualifiziertes Zwischen¬ergebnis (Vorprüfungsergebnis, eingeleitete Maßnahmen und vor¬aussichtliche Störungsdauer) mit, wenn eine Rückrufnummer angegeben wurde. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von vier Stunden (Reaktionszeit) ab der Störungsmeldung. Zeiten außerhalb der Service¬bereitschaft werden auf die Reaktionszeit nicht angerechnet. Die Reaktion kann auch durch Antritt des Servicetechnikers vor Ort beim Kunden erfolgen. 

d) Terminvereinbarung 

Die ip&more vereinbart mit dem Kunden, soweit erforderlich, einen Termin für den Besuch eines Servicetechnikers. 

Dieser Termin wird mit einer maximalen Zeitspanne von zwei Stunden angegeben (z. B. zwischen 10.00 und 12.00 Uhr). Ist die Leistungserbringung im vereinbarten Zeitraum aus vom Kunden zu ver¬treten¬den Gründen nicht möglich, wird ein neuer Termin vereinbart und die gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnet. Die Entstörfrist von 72 Stunden entfällt. 

e) Zwischenmeldung 

Die ip&more erteilt unter der angegebenen Rückrufnummer bei einem Statuswechsel eine Zwischenmeldung über den Bearbeitungsstand und den Ausblick auf weitere Maßnahmen. Auf Wunsch des Kunden kann auf eine Zwischenmeldung auch verzichtet werden. 

f) Entstörfrist 

Bei Störungsmeldungen, die werktags (Montag bis Freitag) zwischen 9.00 und 18.00 Uhr eingehen, beseitigt die ip&more die Störung innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Störungsmeldung des Kunden, es sei denn, die Leistungserbringung ist aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Servicebereitschaftszeit (montags bis freitags in der Zeit von 18.00 bis 9.00 Uhr, samstags, sonntags oder feiertags) eingehen, beginnt die 72stündige Entstörfrist mit Beginn der darauffolgenden Servicebereitschaft. Fällt das Ende der Entstörungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Entstörungsfrist pro Sams-, Sonn- oder Feiertag um 24 Stunden ausgesetzt. 

Die Entstörungsfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der 72 Stunden die Funktionalität der Inhouse-Einrichtung wiederhergestellt ist oder dem Kunden ein adäquater Ersatz zur Verfügung gestellt wurde und der Kunde im Rahmen einer Rückmeldung darüber informiert wurde. 

g) Rückmeldung 

Die ip&more informiert den Kunden nach Beendigung der Störung. Wird der Kunde beim erstmaligen Versuch nicht erreicht, gilt die genannte Wiederherstellungszeit als eingehalten. Es werden regelmäßig weitere Versuche zur Rückmeldung durchgeführt. 

4.5.1.2 Entstörungsservice S24 

a) Annahme der Störungsmeldung 

Die ip&more nimmt täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr Störungsmeldungen unter den Service-Telefonnummern entgegen. 

b) Servicebereitschaft 

Die Servicebereitschaft ist montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr, soweit diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind. 

c) Reaktionszeit 

Die ip&more teilt auf Wunsch des Kunden während der unter Buchstabe b) genannten Servicebereitschaft ein erstes qualifiziertes Zwischenergebnis (Vorprüfungsergebnis, eingeleitete Maßnahmen und voraussichtliche Störungsdauer) mit, wenn eine Rückrufnummer angegeben wurde. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von einer Stunde (Reaktionszeit) ab der Störungsmeldung. Zeiten außerhalb der Servicebereitschaft werden auf die Reaktionszeit nicht angerechnet. Die Reaktion kann auch durch Antritt des Servicetechnikers vor Ort beim Kunden erfolgen. 

d) Terminvereinbarung 

Die ip&more vereinbart mit dem Kunden, soweit erforderlich, einen Termin für den Besuch eines Servicetechnikers. 

Dieser Termin wird mit einer maximalen Zeitspanne von zwei Stunden angegeben (z. B. „zwischen 10.00 und 12.00 Uhr“). Ist die Leistungserbringung im vereinbarten Zeitraum aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, wird ein neuer Termin vereinbart und die gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnet. Die Entstörfrist von 24 Stunden entfällt. 

e) Zwischenmeldung 

Die ip&more erteilt auf Wunsch unter der angegebenen Rückrufnummer bei einem Statuswechsel, eine Zwischenmeldung über den Be¬arbeitungsstand und den Ausblick auf weitere Maßnahmen. 

f) Entstörfrist 

Bei Störungsmeldungen, die werktags (Montag bis Freitag) zwischen 9.00 und 18.00 Uhr eingehen, beseitigt die ip&more die Störung innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Störungsmeldung des Kunden, es sei denn, die Leistungserbringung ist aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Servicebereitschaftszeit (montags bis freitags in der Zeit von 18.00 bis 9.00 Uhr, samstags, sonntags oder feiertags) eingehen, beginnt die 24stündige Entstörfrist mit Beginn der darauffolgenden Servicebereitschaft. Fällt das Ende der Entstörungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Entstörungsfrist pro Sams-, Sonn- oder Feiertag um 24 Stunden ausgesetzt. 

Die Entstörungsfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der 24 Stunden die Funktionalität der Inhouse-Einrichtung wiederhergestellt ist oder dem Kunden ein adäquater Ersatz zur Verfügung gestellt wurde und der Kunde im Rahmen einer Rückmeldung darüber informiert wurde. 

g) Rückmeldung 

Die ip&more informiert den Kunden nach Beendigung der Störung. Wird der Kunde beim erstmaligen Versuch nicht erreicht, gilt die genannte Wiederherstellungszeit als eingehalten. Es werden regelmäßig weitere Versuche zur Rückmeldung durchgeführt. 

4.5.1.3 Entstörungsservice S8 

a) Annahme der Störungsmeldung 

Die ip&more nimmt täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr Störungsmeldungen unter den Service-Telefonnummern entgegen. 

b) Servicebereitschaft 

Die Servicebereitschaft ist täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr. 

c) Reaktionszeit 

Die ip&more teilt auf Wunsch des Kunden ein erstes qualifiziertes Zwischenergebnis (Vorprüfungsergebnis, eingeleitete Maßnahmen und voraussichtliche Störungsdauer) mit, wenn eine Rückrufnummer angegeben wurde. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von einer Stunde (Reaktionszeit) ab der Störungsmeldung. Die Reaktion kann auch durch Antritt des Servicetechnikers vor Ort beim Kunden erfolgen. 

d) Terminvereinbarung 

Die ip&more vereinbart mit dem Kunden, soweit erforderlich, einen Termin für den Besuch eines Servicetechnikers. 

Dieser Termin wird mit einer maximalen Zeitspanne von zwei Stunden angegeben (z.B. zwischen 10.00 und 12.00 Uhr). Ist die Leistungs¬erbringung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, wird ein neuer Termin vereinbart und die gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnet. Die Entstörfrist von acht Stunden entfällt. 

e) Zwischenmeldung 

Die ip&more erteilt auf Wunsch unter der angegebenen Rückrufnummer bei einem Statuswechsel, eine Zwischenmeldung über den Bearbeitungsstand und den Ausblick auf weitere Maßnahmen. 

f) Entstörfrist 

Die ip&more beseitigt die Störung innerhalb von acht Stunden nach Erhalt der Störungsmeldung des Kunden, es sei denn, die Leistungserbringung ist aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich. 

Die Entstörungsfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der acht Stunden die Funktionalität der Inhouse-Einrichtung wiederhergestellt ist oder dem Kunden ein adäquater Ersatz zur Verfügung gestellt wurde und der Kunde im Rahmen einer Rückmeldung darüber informiert wurde. 

g) Rückmeldung 

Die ip&more informiert den Kunden nach Beendigung der Störung. Wird der Kunde beim erstmaligen Versuch nicht erreicht, gilt die genannte Wiederherstellungszeit als eingehalten. Es werden regelmäßig weitere Versuche zur Rückmeldung durchgeführt. 

4.5.1.4 Entstörungsservice S4 

a) Annahme der Störungsmeldung 

Die ip&more nimmt täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr Störungsmeldungen unter den Service-Telefonnummern entgegen. 

b) Servicebereitschaft 

Die Servicebereitschaft ist täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr. 

c) Reaktionszeit 

Die ip&more teilt auf Wunsch des Kunden ein erstes qualifiziertes Zwischenergebnis (Vorprüfungsergebnis, eingeleitete Maßnahmen und voraussichtliche Störungsdauer) mit, wenn eine Rückrufnummer angegeben wurde. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von einer halben Stunde (Reaktionszeit) ab der Störungsmeldung. Die Reaktion kann auch durch Antritt des Servicetechnikers vor Ort beim Kunden erfolgen. 

d) Terminvereinbarung 

Die ip&more vereinbart mit dem Kunden, soweit erforderlich, einen Termin für den Besuch eines Servicetechnikers. 

Dieser Termin wird mit einer maximalen Zeitspanne von einer Stunde angegeben (z.B. zwischen 11.00 und 12.00 Uhr). Ist die Leistungs¬erbringung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, wird ein neuer Termin vereinbart und die gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnet. Die Entstörfrist von vier Stunden entfällt. 

e) Zwischenmeldung 

Die ip&more erteilt auf Wunsch unter der angegebenen Rückrufnummer bei einem Statuswechsel, eine Zwischenmeldung über den Bearbeitungsstand und den Ausblick auf weitere Maßnahmen. 

f) Entstörfrist 

Die ip&more beseitigt die Störung innerhalb von vier Stunden nach Erhalt der Störungsmeldung des Kunden, es sei denn, die Leistungserbringung ist aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich. 

Die Entstörungsfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der vier Stunden die Funktionalität der Inhouse-Einrichtung wiederhergestellt ist oder dem Kunden ein adäquater Ersatz zur Verfügung gestellt wurde und der Kunde im Rahmen einer Rückmeldung darüber informiert wurde. 

g) Rückmeldung 

Die ip&more informiert den Kunden nach Beendigung der Störung. Wird der Kunde beim erstmaligen Versuch nicht erreicht, gilt die genannte Wiederherstellungszeit als eingehalten. Es werden regelmäßig weitere Versuche zur Rückmeldung durchgeführt. 

4.5.1.5 Versand-Austausch-Service (nur für periphere Einrichtungen) 

Versand-Austausch-Service wird für periphere Einrichtungen nur in Verbindung mit einem anderen Entstörungsservice nach Ziffer 4.5.1.1 bis 4.5.1.4 angeboten. 

Die ip&more 

a) nimmt täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr Störungsmeldungen unter den Service-Telefonnummern entgegen. 

b) sendet dem Kunden eine funktionsgleiche Komponente zum Austausch der gestörten Inhouse-Einrichtung zu. 

Bei einer Meldung der Störung in der Zeit von 0.00 bis 14.00 Uhr erfolgt der Versand des Austauschgerätes am nächsten Werktag; der Samstag gilt nicht als Werktag. Erfolgt die Meldung in der Zeit von 14.00 bis 24.00 Uhr so erfolgt der Versand am übernächsten Werktag. 

Der Kunde sendet unverzüglich nach Erhalt der Austausch-Hardware die gestörte Hardware in der Lieferverpackung mit beigefügtem Adressaufkleber zurück. 

Der Versand ist für den Kunden kostenfrei. 

4.5.1.6 Software Update Service

Der Software Update Service wird für bestimmte Inhouse-Einrichtungen nur in Verbindung mit einem Entstörungsservice nach Ziffer 4.5.1.1 bis 4.5.1.4 angeboten. 

Mit dem Software Update Service erhält der Kunde während der Laufzeit des Vertrages das Recht, alle angebotenen Updates der Software zu erhalten. Die Installation der Updates erfolgt durch die ip&more gegen einen Pauschalpreis oder gegen einen gesonderten Preis, der nach Arbeitszeit und Fahrkosten gemäß den jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen der ip&more berechnet wird; ein Update der ClientSoftware wird nicht durch die ip&more installiert. 

4.5.2 Entstörungs-Services Typ E (E-Services) 

Die ip&more hält die in der Systemübersicht aufgeführten und als Servicegegenstände gekennzeichneten Inhouse-Einrichtungen gemäß den beschriebenen E-Services in Stand. 

Die ip&more stellt in den E-Services neben den spezifizierten Leistungen Antrittszeiten oder Hardwarelieferungen sicher. Hierfür ist die Bereitstellung der Daten der Erstkonfiguration durch den Kunden erforderlich. 

Eine Entstörfrist wird nicht definiert. 

Die ip&more 

- versendet bei Vereinbarung eine funktionsgleiche Komponente zum Austausch der gestörten Hardware, 

- führt bei Vereinbarung am vereinbarten Aufstellungsort im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Ent¬störungsarbeiten durch, 

- tauscht defekte Bauteile bei Vereinbarung aus, 

- stellt dem Kunden bei Vereinbarung Updates oder Upgrades per Down¬¬load zur Verfügung. 

Sofern dem Kunden der Download des durch die ip&more bereitgestellten Bugfixes, Updates oder Upgrades nicht möglich ist, sendet die ip&more dem Kunden gegen Erstattung der Kosten einen entsprechenden Datenträger zu. 

4.5.2.1 Entstörungsservice E24 

Die Leistung wird nur für bestimmte Inhouse-Einrichtungen angeboten. 

a) Annahme der Störungsmeldung 

Die ip&more nimmt täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr Störungsmeldungen unter den Service-Telefonnummern entgegen. 

b) Servicebereitschaft 

Die Servicebereitschaft ist montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr, soweit diese Tage keine Feiertage sind. 

c) Versand der Hardware 

Bei Störungsmeldungen über Hardware, die werktags (Montag bis Freitag) zwischen 9.00 und 14.00 Uhr eingehen, sendet die ip&more dem Kunden innerhalb von 24 Stunden eine funktionsgleiche Komponente zu, es sei denn, die Leistungserbringung ist aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich. 

Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Servicebereitschaftszeit (montags bis freitags in der Zeit von 14.00 bis 9.00 Uhr, samstags, sonntags oder feiertags) eingehen, erfolgt die Zusendung der funktionsgleichen Komponente innerhalb von 24 Stunden, mit Beginn der darauffolgenden Servicebereitschaft. 

Fällt das Ende der Leistungserbringung auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen Feiertag, so wird die Zeit jeweils um 24 Stunden ausgesetzt. 

Der Kunde sendet unverzüglich nach Erhalt der Austausch-Hardware die gestörte Hardware in der Lieferverpackung mit beigefügtem Adressaufkleber zurück. 

Der Versand ist für den Kunden kostenfrei. 

d) Antrittszeit (bei Applikationen) 

Bei Störungsmeldungen über Applikationen, die werktags (Montag bis Freitag) zwischen 9.00 und 18.00 Uhr eingehen, beginnt die ip&more mit der Entstörung innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Störungsmeldung des Kunden durch Einwahl in das Inhousenetz des Kunden und führt über den Remotezugang eine Fehlerdiagnose der gestörten Komponente durch und beseitigt im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten des Remotezuganges die festgestellte Störung, es sei denn, die Leistungserbringung ist aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich. 

Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Servicebereitschaftszeit (montags bis freitags in der Zeit von 18.00 bis 9.00 Uhr, samstags, sonntags oder feiertags) eingehen, erfolgt die Leistungserbringung innerhalb von 24 Stunden, mit Beginn der darauffolgenden Service¬bereitschaft. 

Fällt das Ende der Leistungserbringung auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen Feiertag, so wird die Zeit jeweils um 24 Stunden ausgesetzt. 

Bei Mängeln an der Applikation erfolgt die Beseitigung nach Wahl von ip&more durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Applikation (Update) oder durch Fehlerumgehung (Bugfixing, Konfigurationsanpassungen). Bis zur Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes stellt die ip&more eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels zur Verfügung, wenn dies der ip&more bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist. 

Die Antrittszeit ist eingehalten, wenn innerhalb von 24 Stunden mit der Fehlerbehebung begonnen bzw. die Bereitstellung eines Downloads erfolgt ist. 

Die Option Remote Support (Ziffer 4.5.2.2 Buchstabe c) ist im Leistungsumfang enthalten. 

4.5.2.2 Optionen für E-Services 

a) Upgrade 

Die Option Upgrade kann zusätzlich vereinbart werden. 

Der Kunde kann nach Bedarf Software-Upgrades für diese Applikation anfordern. Die ip&more stellt dem Kunden das Upgrade online zum Download zur Verfügung. Die Implementierung des Upgrades ist nicht Gegenstand dieser Leistung. 

b) On Site 

Die Option On Site kann für Hardware zusätzlich vereinbart werden. 

Der Versand der Hardware entfällt und wird durch den vor Ort Austausch der Komponente beim Kunden ersetzt. Die ip&more tauscht die gestörte Hardware vor Ort aus und beginnt mit der Entstörung beim Kunden innerhalb der Antrittszeit von 24 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung und führt ggf. die erforderlichen Grundkonfigura¬tionen und Funktionstests durch. 

Während der Arbeiten ist die ip&more berechtigt, die Inhouse-Einrichtungen außer Betrieb zu setzen. 

Die Antrittszeit ist eingehalten, wenn innerhalb dieser Zeit mit der Fehlerbehebung beim Kunden vor Ort begonnen wird. 

c) Remote Support 

Die Option Remote Support kann für Hardware zusätzlich vereinbart werden. 

Die ip&more wählt sich in das Inhousenetz des Kunden ein und führt über den Remotezugang eine Fehlerdiagnose der gestörten Komponente durch; sie beseitigt im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten des Remotezuganges die festgestellte Störung. 

Der ip&more ist der Remote Support zu gestatten. Die dafür notwendigen Zugangsdaten zur Einwahl sind der ip&more zur Verfügung zu stellen. Das kundenseitig erforderliche technische Equipment zur Herstellung der Remotefähigkeit ist nicht Gegenstand dieser Leistung und muss vom Kunden auf seine Kosten bereitgestellt werden. 

Bei Störungsmeldungen über Applikationen, die werktags (Montag bis Freitag) zwischen 9.00 und 18.00 Uhr eingehen, beginnt die ip&more mit der Entstörung innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Störungsmeldung des Kunden durch Einwahl in das Inhousenetz des Kunden und führt über den Remotezugang eine Fehlerdiagnose der gestörten Komponente durch und beseitigt im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten des Remotezuganges die festgestellte Störung, es sei denn, die Leistungserbringung ist aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich. 

Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Servicebereitschaftszeit (montags bis freitags in der Zeit von 18.00 bis 9.00 Uhr, samstags, sonntags oder feiertags) eingehen, erfolgt die Leistungserbringung innerhalb von 24 Stunden, mit Beginn der darauffolgenden Servicebereitschaft. 

Fällt das Ende der Leistungserbringung auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen Feiertag, so wird die Zeit jeweils um 24 Stunden ausgesetzt. 

Bei Mängeln an der Applikation erfolgt die Beseitigung nach Wahl von ip&more durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Applikation (Update) oder durch Fehlerumgehung (Bugfixing, Konfigurationsanpassungen). Bis zur Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes stellt die ip&more eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels zur Verfügung, wenn dies der ip&more bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist. 

Die Antrittszeit ist eingehalten, wenn innerhalb von 24 Stunden mit der Fehlerbehebung begonnen bzw. die Bereitstellung eines Downloads erfolgt ist. 

5 Zusätzliche Leistungen 

Die ip&more erbringt jeweils nach Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt, das sich nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen richtet, insbesondere folgende zusätzliche Leistungen: 

5.1 Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Inhouse-Einrichtung oder auf eine Verletzung der unter Ziffer 6 aufgeführten Pflichten und Obliegenheiten sowie auf sonstige vom Kunden zu vertretende Einwirkungen zurückzuführen sind 

Darunter fallen auch die Beeinträchtigungen, die auf die Anschaltung von nicht von der ip&more in Stand zu setzenden Einrichtungen oder auf die Durchführung von Arbeiten an der Inhouse-Einrichtung durch andere als die ip&more zurückzuführen sind. 

5.2 Fernkonfiguration von Inhouse-Einrichtungen. 

5.3 Beseitigung von Störungen und Schäden an kundeneigenen Inhouse-Einrichtungen, die durch höhere Gewalt (z. B. Blitzschlag) entstanden sind. 

5.4 Kundenindividuelle Programmierung 

Die ip&more erbringt über die Grundprogrammierung hinaus die kundenindividuelle Programmierung (z.B. Berechtigungsschaltungen, Telefonbuch, Rufumleitung) inkl. Übergabe (Funktionsprüfung/Einwei¬sung in die Grundfunktionen). 

5.5 Training / Schulung 

Die ip&more führt Schulungen zur Einweisung in die Handhabung der Inhouse-Einrichtungen durch. Je Schulung werden maximal zehn Personen eingewiesen. 

5.6 Änderungen zur Anpassung an den aktuellen Entwicklungsstand des Herstellers (z. B. Softwareänderung) 

5.7 Lieferung und Auswechslung von Betriebsmitteln (z. B. Batterien, Disketten, Druckerpapier) und handelsüblichen Akkus 

5.8 Individuelle Instandsetzung / Instandsetzung von nicht in der System¬übersicht aufgeführten Inhouse-Einrichtungen 

5.9 Instandsetzung des Inhousenetzes einschließlich der zugehörigen Komponenten 

5.10 Mehraufwendungen durch Arbeiten, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der bei der ip&more üblichen Arbeitszeit vorgenommen werden 

5.11 Abbau, Transport oder Wiederinbetriebnahme von Inhouse-Einrichtungen, die vorübergehend außer Betrieb waren 

5.12 Leistungen, die erbracht werden müssen, weil dem Kunden nach Vertragsabschluss behördliche Auflagen gemacht werden, die nicht im Zusammenhang mit Mängeln der Installationsleistung stehen. 

5.13 Hotline-Support 

Die ip&more unterstützt den Kunden bei der Konfiguration der Inhouse-Einrichtungen und aktualisiert bei Bedarf die Firmware der Inhouse-Einrichtung. Außerdem wird der Kunde über Sicherheits- und Filtereinstellungen beraten. Auf Wunsch des Kunden werden bei der ip&more die Konfigurationsdaten der Inhouse-Einrichtung gespeichert. 

5.14 Consulting Service 

Die ip&more berät den Kunden im Sinne einer Optimierung der Inhouse-Einrichtung und führt erforderliche Analysen durch. 

5.15 Implementierung von Applikations-Upgrades. 

5.16 Software Update Service (SUS) für Applikationslösungen 

Mit Abschluss eines Vertrages über die Nutzung eines SUS erhält der Kunde das Recht, für die vereinbarte Zeitdauer alle angebotenen Updates der Software im Internet herunterzuladen und zu installieren. Die vereinbarte Zeitdauer beginnt mit der permanenten Freischaltung der Lizenz. Um ein Update durchführen zu können, muss die Anzahl der SUS-Lizenzen der Menge der Benutzer-Lizenzen entsprechen. Mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes endet das Recht Updates herunterzuladen automatisch, ohne das es einer Kündigung bedarf. 

5.17 Proaktives Management

Proaktives Management wird nur für bestimmte Inhouse-Einrichtungen angeboten. Die ip&more bietet mit der Leistung Proaktives Management die aktive Störungserkennung durch eine permanente Überwachung des aktuellen Status bzw. der definierten Grenzwerte der Komponenten. Dies erfolgt ohne eine vorhergehende Störungsmeldung durch den Kunden. 

Die Überwachung erfolgt durch zyklische Abfragen definierter Geräteparameter und ständigem Empfang von Ereignismeldungen der aktiven Komponenten. Störungen der Komponenten, wie auch die des darunterliegenden Netzes, werden schneller erkannt und können schneller behoben werden. Verfügbarkeit und Produktivität des Inhousesystems können optimiert werden. Hierzu ist die einmalige Erfassung des zu managenden Systems des Kunden erforderlich. 

Die Störungsbehebung wird unmittelbar nach Störungserkennung und Vorprüfung eingeleitet. Die ip&more informiert den Kunden über den Ausfall bzw. die Beeinträchtigung der entsprechenden Komponenten. 

Die benötigte Anbindung an das Monitoringsystem stellt die ip&more für die vereinbarte Vertragsdauer bereit; für die netzwerkseitige Anbindung stellt der Kunde eine entsprechende Schnittstelle seines Netzwerkes für die vereinbarte Vertragsdauer auf seine Kosten bereit. 

Voraussetzungen: 

Der Kunde stellt eine Übersicht der künftig zu managenden Kompo-nenten (maximal 20000) zur Verfügung. Das Konzept zur Überwachung ist mit der ip&more abzustimmen. Ein permanenter Remote-Netzzu¬gang ist erforderlich. Dieser Netzzugang kann über vorhandene Netzwerk¬anschlüsse und -leitungen sowie über feste Internetzugänge des Kunden realisiert werden, wobei ggf. vorhandene Sicherheits¬einrichtungen des Kunden (z.B. Firewalls, Paketfilter, usw.) die Datenkommunikation des Netzmanagementsystems nicht blockieren dürfen. 

Die Leistungen des Proaktiven Management können nur zusätzlich zu vereinbarten Serviceleistungen nach Ziffer 4.5 vereinbart werden und umfassen folgende Leistungen: 

5.17.1 Ereignismanagement (Eventmanagement) 

Das Ereignismanagement umfasst folgende Leistungen: 

- Fehlererkennung täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr für die Systeme (bis zu 20000 Komponenten) 

- Vorprüfung der aus eingehenden Systemmeldungen generierten Alarme 

- Diagnose und Analyse 

- Ermittlung der Problemlösung 

- Erste Kundeninformation zum Status 

- Veranlassung der Fehlerbeseitigung. 

Voraussetzungen: 

Die Kunden und Bestandsdaten müssen bei der ip&more hinterlegt sein. 

Änderungen im Datenbestand hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen. 

Die Leistungen werden nur für die gelisteten Komponenten erbracht. 

Die zu überwachenden Netzkomponenten müssen das Simple Network Management Protocol (Netzwerkverwaltungsprotokoll SNMP) und/oder WMI oder vergleichbare Protokolle unterstützen. Die proaktive Überwachung bezieht sich auf aktive Inhouse-Einrichtungen sowie auf Bestandteile von diesen Inhouse-Einrichtungen (z. B. Schnittstellen und Ports). Die Konfigurationshoheit liegt bei der ip&more; dem Kunden kann ein lesender Zugriff eingerichtet werden. 

5.17.2 Performance Management 

Das Performance Management umfasst folgende Leistungen: 

Performance Messungen ermöglichen das Sammeln und Bereitstellen von Statistikdaten zur Bestimmung des Leistungsverhaltens des Netzwerkes und der Netzwerkkomponenten. Jede zu messende Komponente eines Netzwerkes wird in kontinuierlichen Abständen vom Monitoring-System abgefragt und der Messwert pro Komponente gespeichert. Eine Komponente stellt jeweils eine Router/Switch-Schnitt¬stelle bzw. ein Router oder Switch als Netzwerkkomponente dar. 

Das Performance Management erfolgt durchgängig täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr. Es wird ein Interface-Report (Bits in/out) und ein At-a-Glance-Report (Übersichtsreport, Komponentenübersicht) als Wochenreport bereitgestellt Es erfolgt eine kontinuierliche Lieferung der Statusmeldungen an eine vereinbarte Email-Adresse des Kunden, vorzugsweise über eine verschlüsselte Verbindung. Bereitgestellte Reports werden nach drei Monaten gelöscht. 

Interpretationen und Handlungsempfehlungen werden nicht erstellt. 

Voraussetzungen: 

- Ein permanenter Remote-Netzzugang ist erforderlich. 

- Die zu überwachenden Netzelemente müssen SNMP und/oder WMI oder vergleichbare Protokolle unterstützen. 

- Die Leistungen des Performance Management können nur zusätzlich zur vereinbarten Serviceleistung nach Ziffer 5.17.1 (Event- Management) vereinbart werden. 

5.17.3 Grafical User Interface 

Das Grafical User Interface umfasst folgende Leistungen: 

Online-Zugriff auf eigene Reportings (Interface-Report (Bits in/out) und ein At-a-Glance (Komponentenübersicht)) als Wochenreport über eine grafische Benutzerschnittstelle. Hierzu ist die Einrichtung eines Zuganges erforderlich. Es können maximal fünf Benutzer-Accounts eingerichtet werden. 

Voraussetzung: 

- Die Leistung setzt die Vereinbarung über die Leistung Performance Management (Ziffer 5.17.2) voraus. 

5.17.4 Interpretierter Report 

Auf Kundenwunsch werden vorhandene Reports analysiert und ausgewertet. Der Kunde erhält eine Dokumentation der erkannten Auffälligkeiten und Handlungsfeldern einschließlich einer Handlungs¬empfehlung. Eine Umsetzung der Handlungsempfehlung wird durch die ip&more nicht geschuldet. 

Voraussetzung: 

- Die Leistung setzt die Vereinbarung über die Leistung Performance Management (Ziffer 5.17.2) voraus. 

6 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden 

Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten: 

6.1 Allgemein 

a) Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der ip&more die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. 

b) Die elektrische Energie für die Installation und den Service der Inhouse-Einrichtungen sowie der erforderliche Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung sind auf eigene Kosten bereitzu-stellen. 

c) Der Kunde hat auf eigene Kosten den Mitarbeitern der ip&more Zugang zum Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden zu ermöglichen, soweit dies für die Durchführung von Installations- und Servicearbeiten erforderlich ist. 

d) Die ip&more und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung von Inhouse-Produkten verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der ip&more. 

e) Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programm¬identifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale. 

f) Persönliche Zugangsdaten (wie Kennwort/Passwort) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Sie sollten zur Sicherheit bei der ersten Inbetriebnahme sowie sodann in regelmäßigen Abständen geändert werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde diese unverzüglich zu ändern. Auf elektronischen Speichermedien (z. B. PC, USB-Stick und CDROM) dürfen sie nur in verschlüsselter Form gespeichert werden. 

6.2 Miete 

a) Alle Installations- und Instandsetzungsarbeiten an gemieteten Inhouse-Einrichtungen dürfen nur von der ip&more ausgeführt werden, es sei denn, sie befindet sich mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug. 

b) Die gemieteten Inhouse-Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Die Geltendmachung angeblicher Rechte durch Dritte sowie Mängel oder Schäden an den Inhouse-Einrichtungen sind der ip&more unverzüglich anzuzeigen, vor allem jede Störung oder wenn eine Vorkehrung zum Schutze der Inhouse-Einrichtungen gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich ist. 

c) Die gemieteten Inhouse-Einrichtungen dürfen nur mit Zustimmung der ip&more an einem anderen als dem vereinbarten Ort aufgestellt werden. Die ip&more kann ihre Zustimmung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. 

6.3 Installation 

Für die Netzkonfiguration sind der ip&more alle benötigen Zugangsdaten zu überlassen. Hierzu gehören z.B. Routername, Zugangskennung, Passwörter, Angaben zum Subneting, Interface je IP-Adresse und sonstige Konfigurationsparameter, die zur Herstellung der Funktionsfähigkeit erforderlich sind. 

Nach betriebsfähiger Übergabe werden die zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gelöscht. Die Zugangsdaten können auf Kundenwunsch gespeichert werden, wenn der ip&more die schriftliche Einwilligungserklärung vorliegt.

6.4 Service 

a) Für die Unterbringung der Inhouse-Einrichtungen sind auf eigene Kosten geeignete Räume bereitzustellen und während der Dauer des Vertrages in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. 

b) Alle Servicearbeiten dürfen nur von der ip&more ausgeführt werden, es sei denn, sie befindet sich mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug. 

c) Sind die in Stand zu setzenden Inhouse-Einrichtungen Eigentum des Kunden, so ist der ip&more ein Wechsel des vereinbarten Aufstellungsortes rechtzeitig mitzuteilen. 

d) Zum Betrieb der Inhouse-Einrichtungen dürfen ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör verwendet werden, die von der ip&more oder dem Hersteller der Einrichtungen zur Verwendung empfohlen werden. 

e) Der ip&more ist für die Inhouse-Einrichtungen, sofern es technisch möglich ist, der Remote Service zu gestatten. 

f) Der ip&more sind alle notwendigen Zugangsdaten zur Einwahl des Remote Services zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören z.B. Routername, Zugangskennung, Passwörter, Angaben zum Subneting, Interface je IP-Adresse und sonstige Konfigurationsparameter, die zur Herstellung der Funktionsfähigkeit des Routers erforderlich sind. 

g) Der Kunde hat seine Daten in täglichen Intervallen in geeigneter Form zu sichern, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 

h) Für die Wiederherstellung der Grundfunktionalitäten sind im Störungsfall die Daten der Erstkonfiguration durch den Kunden bereit zu stellen. Um über die Grundfunktionalität hinausgehende Funktionen wiederherstellen zu können, sind der ip&more die Daten der Erstkonfiguration sowie die in täglichen Intervallen erstellten Sicherungsdaten zur Verfügung zu stellen, für deren Sicherung der Kunde verantwortlich ist. 

Im Falle der Serviceleistungen nach einem Entstörungsservice E (Ziffer 4.5.2) ist es bei bestimmten technischen Einrichtungen notwendig, dass der Kunde selbst für die Wiederherstellung der Funktion eines lizenzierten Betriebssystems sorgt, indem er die Neulizenzierung für die Ersatzkomponente selbst vornimmt. Dazu ist das vom Hersteller der technischen Einrichtung vorgeschriebene Verfahren zu nutzen. 

7 Nutzungsrechte 

7.1 Gekaufte Inhouse-Einrichtungen 

7.1.1 Die ip&more erteilt dem Kunden an der Software und der dazugehörigen Dokumentation bzw. Online-Hilfe ein zeitlich unbegrenz¬tes, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software zum eigenen, internen Gebrauch. 

7.1.2 Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software erstellen. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu kopieren. Die teilweise Vervielfältigung des schriftlichen Materials für interne Zwecke ist gestattet, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Gegebenenfalls benötigte zusätzliche Handbücher sind über die ip&more zu beziehen. 

7.1.3 Beim Weiterverkauf der Software darf der Kunde Rechte an der Software und dem Benutzerhandbuch im gleichen Umfang übertragen, wie diese ihm zur Erfüllung dieses Vertrages übertragen werden. Der Kunde ist verpflichtet, seine eigene Nutzung endgültig aufzugeben, die angefertigten Programmkopien zu übergeben oder nicht übergebene Kopien zu vernichten und den Dritten seinerseits vertraglich zu verpflichten, die Software und das Benutzerhandbuch nur in dem Umfang gemäß Ziffer 7.1.1 dieser Vertragsbedingungen zu nutzen. 

7.1.4 Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz oder vertraglich nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Kunde kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. 

7.1.5 Für jeden schuldhaften vertragswidrigen Fall der Ermöglichung der Nutzung der Software und des Benutzerhandbuches durch Dritte, des Herstellens einer nicht genehmigten Kopie oder der Nutzung der Software auf weiteren Rechnern hat der Kunde jeweils einen Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zu zahlen. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn die ip&more einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt der ip&more vorbehalten. 

7.1.6 Der Kunde hat der ip&more auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen sowie Art und Umfang seiner gegen diesen aus der unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen. 

7.2 Gemietete Inhouse-Einrichtungen 

7.2.1 Die ip&more räumt dem Kunden an der Software und der dazugehörigen Dokumentation bzw. Online-Hilfe ein zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software zum eigenen, internen Gebrauch ein. 

7.2.2 Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials über den Rahmen dieses Vertrages hinaus anderen weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen. Zulässig ist jedoch die Überlassung an Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Mieters beugen müssen. Zu dieser Personengruppe zählen insbesondere Mitarbeiter und Verwandte des Kunden. 

7.2.3 Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software erstellen. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu kopieren. Die teilweise Vervielfältigung des schriftlichen Materials für interne Zwecke ist gestattet, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Gegebenenfalls benötigte zusätzliche Handbücher sind über die ip&more zu beziehen. 

7.2.4 Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch Dritte oder durch nicht von ihm autorisierte Clients schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des zwölffachen monatlichen Überlassungspreises zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt der ip&more vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. 

7.2.5 Die ip&more und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Der Kunde hat auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Name und Anschrift mitzuteilen sowie Art und Umfang seiner gegen diesen aus der unberechtigten Nutzungs¬überlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der ip&more überlassen oder nur im Einvernehmen mit der ip&more führen. 

8 Eigentumsvorbehalt (Kauf) 

8.1 Hardware 

Die verkauften Inhouse-Einrichtungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum der ip&more. 

Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Inhouse-Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Abhandenkommen der Inhouse-Einrichtungen sowie Besitzwechsel sind der ip&more unverzüglich anzuzeigen. 

Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Pflichten steht der ip&more nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. 

8.2 Software 

Die ip&more behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte nur vorläufig und durch die ip&more frei widerruflich eingeräumt. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die ip&more erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigte Programmkopien müssen gelöscht werden. 

9 Überlassung an Dritte (Miete) 

Dem Kunden ist es nicht gestattet, die gemieteten Inhouse-Einrichtungen Dritten ohne vorherige Erlaubnis der ip&more zum alleinigen Gebrauch zu überlassen oder weiterzuvermieten. Bei Verweigerung dieser Erlaubnis steht dem Kunden kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. 

10 Zahlungsbedingungen 

10.1 Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben. 

10.2 Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der betriebsbereiten Übergabe bzw. der Übernahme der Service/Betriebspflicht der Inhouse-Einrichtungen, für den Rest des laufenden Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. 

Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Monats kündigt; dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. 

10.3 Sonstige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 

10.4 Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, und zwar muss er spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht die ip&more den Rechnungs¬betrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankündigung (PreNotification) vom vereinbarten Konto ab. 

10.5 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

10.6 Einwände gegen die Rechnungsstellung von ip&more sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. 

10.7 Die ip&more kann die Dienste vorübergehend sperren, bzw. verweigern, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung fälliger Vergütungen nicht nur unerheblich oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe zweier durchschnittlichen monatlichen Ver¬gütungen der letzten 12 Monate in Verzug gerät. Der Kunde hat die vereinbarte Grundvergütung während einer berechtigten Sperre weiter zu zahlen. Eine berechtigte Sperre bleibt bei der Leistungsbemessung unberücksichtigt.

11 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preise. 

Die ip&more ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer ange¬messenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der ip&more für den Kunden zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. 

Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonder¬kündigungsrecht zu. Die ip&more weist den Kunden in der Änderungs¬mitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen der gesetzten Frist von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. 

12 Verzug 

12.1 Annahmeverzug des Kunden 

Nimmt der Kunde die gekaufte Inhouse-Einrichtung nicht zum verein¬bar¬ten Termin ab, so kann die ip&more ihm eine angemessene Nachfrist zur Annahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die ip&more berechtigt - unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug - vom Kaufvertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von dreiviertel des Kaufpreises sowie Ersatz für bereits erbrachte Leistung¬en zu verlangen. 

Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn die ip&more einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. 

12.2 Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der ip&more vorbehalten. 

12.3 Leistungsverzug der ip&more 

Gerät die ip&more mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Ziffer 15. 

Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die ip&more eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss. 

Sollte die vereinbarte Frist bzw. der vereinbarte Termin von der ip&more nicht eingehalten werden, so stellt die ip&more dem Kunden, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, bis zur Lieferung und Installation der gemieteten Inhouse-Einrichtung gegen Zahlung eines ange¬messenen Entgeltes eine Ersatz-Inhouse-Einrichtung zur Verfügung. Bei Kauf erhält der Kunde die Ersatz-Inhouse-Einrichtung unentgeltlich. 

Wenn eine Ursache, die ip&more nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlauf¬phase. Die Vertragspartner unterrichten sich unverzüglich wechselseitig über die Ursache einer in ihrem Bereich auftretenden Störung und die voraussichtliche Dauer. 

13 Gewährleistung 

13.1 Kauf 

Ist die Inhouse-Einrichtung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsge¬mäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden, sofern er Unternehmer ist, nach Wahl der ip&more zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der ip&more nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die ip&more die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. 

13.2 Miete 

Ist die überlassene Inhouse-Einrichtung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so hat der Kunde, sofern er seiner Pflicht zur Anzeige nachgekommen ist, unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche auf Minderung der Miete und Schadensersatz, das Recht, von der ip&more die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Die ip&more kann statt der Mängelbeseitigung eine Ersatz-Inhouse-Einrichtung liefern. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 

Die verschuldensunabhängige Haftung der ip&more auf Schadens¬ersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. 

13.3 Installation 

Ist die Ausführung der Installation (Ziffer 4.3) mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu. 

Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. 

Hat der Kunde der ip&more nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die ip&more die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Installation das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, so hat die ip&more die Wahl, ob sie die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung erbringt. 

13.4 Service 

Ist die Ausführung der Serviceleistungen (Ziffer 4.5) mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde von der ip&more zunächst nur die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. 

Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden uner-heblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. 

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert die ip&more die Nacherfüllung, so kann der Kunde den Servicevertrag wahlweise ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder Herabsetzung der monatlichen Servicepreise verlangen. 

13.5 Zusätzliche Leistungen 

Ist die Ausführung der Zusätzlichen Leistung (Ziffer 5) mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde von der ip&more zunächst nur die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. 

Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden uner-heblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. 

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert die ip&more die Nacherfüllung, so bleibt dem Kunden in Bezug auf die Zusätzliche Leistung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. 

13.6 Die Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer 13.1, 13.3, 13.4 und 13.5 stehen dem Kunden gegenüber der ip&more ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung zu. 

Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch die ip&more basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kunden innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist. 

14 Rechtsmangel 

14.1 Bei der Überlassung von Software ist ein Rechtsmangel gegeben, wenn die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nach der Übergabe der Software nicht wirksam eingeräumt sind. 

14.2 Bei Rechtsmängeln leistet die ip&more dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl von ip&more eine rechtliche einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft wird oder sie die Software abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der ip&more eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist. 

14.3 Der Kunde unterrichtet die ip&more unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der ip&more überlassen oder nur im Einvernehmen mit der ip&more führen. 

15 Haftung 

15.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet die ip&more unbeschränkt. 

15.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die ip&more im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet die ip&more bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. 

15.3 Für den Verlust von Daten haftet die ip&more bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 15.2 nur, soweit der Kunde seine Daten entsprechend seiner Verpflichtung nach Ziffer 6.4 Buchstabe h in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 

15.4 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste, die durch Inkompatibilität der auf dem System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können. 

15.5 Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. 

16 Vertragslaufzeit / Kündigung 

16.1 Bei Mietverträgen beginnt die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit am ersten Tag des Monats, in dem die ip&more, entsprechend der getroffenen Vereinbarung, die vertragliche Leistung aufnimmt. 

Bei Serviceverträgen beginnt die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages. 

Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) kündbar. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) gekündigt wird. 

16.2 Mit Kündigung des Vertrages über die Standardleistung enden auch Vertragsverhältnisse über zusätzliche Leistungen. 

16.3 Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. 

16.4 Kündigt die ip&more den Vertrag vorzeitig aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, ist der Kunde verpflichtet, der ip&more einen in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von dreiviertel der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu entrichtenden restlichen monatlichen Preise zu zahlen, jedoch höchstens die monatlichen Entgelte für vier Jahre. 

Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn die ip&more einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. 

17 Vorzeitige Vertragsbeendigung (Miete) 

17.1 Erklärt der Kunde vor Ablauf der Vertragslaufzeit aus nicht von der ip&more zu vertretenden Gründen, die Inhouse-Einrichtungen nicht nutzen zu wollen, so kann sich die ip&more damit einverstanden erklären, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten unter folgenden Bedingungen aufzuheben: 

a) Werden die Inhouse-Einrichtungen nicht montiert, so ist ein Ablösebetrag in Höhe der zwölffachen monatlichen Miete zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen. 

b) In allen anderen Fällen beträgt der Ablösebetrag dreiviertel der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für vier Jahre. 

Bezieht sich die Aufhebung der vertraglichen Vereinbarung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil entsprechend. 

Das Recht des Kunden, aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. 

17.2 Hat der Kunde trotz fehlender Erlaubnis die Inhouse-Einrichtungen einem Dritten weitervermietet oder sonst zum alleinigen Gebrauch überlassen und macht er dieses vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung nicht unverzüglich rückgängig, so ist die ip&more berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von dreiviertel der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlenden restlichen Mieten zu verlangen, jedoch höchstens die Miete für vier Jahre. Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die ip&more einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. 

Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde andere ihm obliegende Pflichten erheblich oder nachhaltig verletzt. 

18 Demontage und Rücktransport 

Die Demontage und der Rücktransport der gemieteten Inhouse-Einrichtungen nach Vertragsende erfolgen durch die ip&more zu Lasten des Kunden und werden nach Arbeitslohn, Fahrkosten und Material¬verbrauch abgerechnet. 

19 Export 

Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbe¬sondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüber¬schreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln. 

20 Sonstige Bedingungen 

20.1 Die ip&more ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Die ip&more haftet für die Leistungs¬erbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln. 

20.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichts¬stand ist vorrangig. 

20.3 Die Rechte aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung von ip&more GmbH auf Dritte übertragen werden; hiervon ausgenommen ist die Übertragung auf mit dem Kunden im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen.

20.4 Sofern eine Bestimmung im Rahmen des Vertragsverhältnisses der Vertragspartner unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine andere ersetzt, die dem ursprünglich angestrebten Zweck so nahe wie möglich kommt.

20.5 Für die vertraglichen Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Die Geschäftsführung der ip&more GmbH, Oskar-Messter-Str. 13, 85737 Ismaning, Januar 2018

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